Im Vergleich zur Verfügung vom 29. September 2023 habe die Vorinstanz damit lediglich einen weiteren Zuschlag von 20% für die Stellungnahme zum Schlussvortrag gewährt und alle weiteren Eingaben, welche auf gerichtliche Aufforderung hin erfolgt seien, unter den Zuschlag von 20% für den "überdurchschnittlichen Aufwand" subsumiert. Die übrigen geltend gemachten Zuschläge für die Eingaben vom 14. Mai 2020, 10. März 2021, 25. August 2021, 26. November 2021 und 15. Februar 2022 seien erneut unberücksichtigt geblieben und deren Notwendigkeit sei von der Vorinstanz nicht geprüft worden.