Es seien Zuschläge von 20% für die Replik, 20% für die Stellungnahme zum Schlussvortrag und 20% für die Eingaben vom 15. April 2020, 5. Januar 2021 und 7. Juli 2021 berücksichtigt worden. Im Vergleich zur Verfügung vom 29. September 2023 habe die Vorinstanz damit lediglich einen weiteren Zuschlag von 20% für die Stellungnahme zum Schlussvortrag gewährt und alle weiteren Eingaben, welche auf gerichtliche Aufforderung hin erfolgt seien, unter den Zuschlag von 20% für den "überdurchschnittlichen Aufwand" subsumiert.