2. 2.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, dass das Obergericht des Kantons Aargau mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 die Grundentschädigung für familienrechtliche Verfahren angepasst habe, wobei Unterhaltsklagen unerwähnt geblieben seien. Auszugehen sei von einer Grundentschädigung von Fr. 2'500.00. Dadurch sei ein durchschnittliches Verfahren betreffend Volljährigenunterhalt mitsamt Instruktion, Aktenstudium, rechtlichen Abklärungen, Korrespondenz und Telefongesprächen sowie einer Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten.