2.4. Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg die Gerichtskasse an, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 4'437.20 (inkl. MwSt. von Fr. 317.24) auszubezahlen. 3. Gegen diese ihr am 14. Mai 2024 zugestellte Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Mai 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Dispositiv Ziffer 1. der Verfügung des Familiengerichts Brugg vom 07.05.2024 ([…]) sei aufzuheben. 2. Das Honorar der Beschwerdeführerin für das Verfahren […] sei auf Fr. 9'363.55 (inkl. Spesen und MwSt.) festzusetzen. -3-