2.2. Mit Verfügung vom 29. September 2023 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg die Gerichtskasse an, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 3'882.60 (inkl. Fr. 277.60 MwSt) auszubezahlen. 2.3. Die am 19. Oktober 2023 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin hiess das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 9. Februar 2024 (ZOR.2023.52) teilweise gut und wies das Verfahren zur neuen Entscheidung im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen an das Bezirksgericht Brugg zurück.