1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten wird das Verfahren zur neuerlichen Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 13'230.00 wird mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und ist zusammen mit den obergerichtlichen Parteikosten von der Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)