5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die obergerichtliche Entscheidgebühr – ausgehend vom Streitwert des mit Berufung gestellten Antrags zum Güterrecht von Fr. 289'094.00 – auf Fr. 13'230.00 (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD; § 29 Abs. 1 GebührD) festzusetzen. Über deren Verteilung sowie die Regelung der Parteikosten wird die Vorinstanz im erneuten Entscheid zu befinden haben (Art. 104 Abs. 4 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_171/2020 vom 28. August 2020 E. 7.2). Das Obergericht erkennt: