Entsprechend ist auch die Liegenschaft in die güterrechtliche Auseinandersetzung einzubeziehen, was deren Wertbestimmung – wie sie der Beklagte bereits vorinstanzlich beantragt hat – unumgänglich macht. Entsprechend erweist sich der Sachverhalt in dieser Hinsicht als unvollständig und das Verfahren ist in Gutheissung des Eventualantrags des Beklagten zur erneuten Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach den vorstehenden Vorgaben an die Vorinstanz zurückzuweisen. - 24 -