4.5. Gestützt auf das Vorstehende ergibt sich, dass die von der Vorinstanz vorgenommene güterrechtliche Auseinandersetzung in Bezug auf den für die Auflösung des Güterstandes massgeblichen Stichtag zu korrigieren ist. Entsprechend ist auch die Liegenschaft in die güterrechtliche Auseinandersetzung einzubeziehen, was deren Wertbestimmung – wie sie der Beklagte bereits vorinstanzlich beantragt hat – unumgänglich macht.