Wie bereits vorstehend mehrfach festgehalten, folgt aus der entsprechenden Vereinbarung entgegen der Vorinstanz nicht, dass die Parteien diesbezüglich auseinandergesetzt wären und auf eine Beteiligung am Vorschlag des jeweils anderen verzichtet hätten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 7.3.2). Jedoch ist kaum davon auszugehen, dass die mehr als zehnjährigen Fahrzeuge noch über einen substanziellen Wert verfügen, was auch die vom Beklagten geforderte Begutachtung unverhältnismässig erschienen liesse. Entsprechend ist aus Gründen der Praktikabilität auf eine Anrechnung der Fahrzeuge im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu verzichten.