Aufteilung Hausrat zu entnehmen ist, wurden beide Fahrzeuge aus Mitteln der Errungenschaft finanziert und haben sich die Parteien dahingehend geeinigt, dass die Klägerin den Seat und der Beklagte den Opel übernimmt (vgl. Beilage 6 der Eingabe der Klägerin vom 15. März 2021). Wie bereits vorstehend mehrfach festgehalten, folgt aus der entsprechenden Vereinbarung entgegen der Vorinstanz nicht, dass die Parteien diesbezüglich auseinandergesetzt wären und auf eine Beteiligung am Vorschlag des jeweils anderen verzichtet hätten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 7.3.2).