4.4.6. Säule 3a und Lebensversicherung Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Parteien per Stichtag (26. Oktober 2020) je über Säule 3a-Konten in Höhe von Fr. 82'489.54 seitens der Klägerin sowie Fr. 94'210.41 seitens des Beklagten verfügen würden, welche der Errungenschaft zuzuweisen seien. Zudem habe der Beklagte über eine Lebensversicherung verfügt, welche gestützt auf die übereinstimmenden Parteivorträge mit Fr. 9'600.00 der Errungenschaft des Beklagten hinzuzurechnen sei (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 7.3.2). Beide Positionen sind auch im Berufungsverfahren unbeanstandet geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist.