Jedenfalls ist der dem Beklagten obliegenden Behauptungs- und – da die Klägerin einen Anspruch auf Teilung des Hausrats und des Mobiliars bestreitet (GA act. 326) – Substanzierungslast nicht bereits damit Genüge getan, indem er auf den versicherten Wert der beiden Hausratsversicherungen verweist. Entsprechend kann unter diesem Punkt auch kein Beweis abgenommen werden, weshalb sich auch die Einholung des beantragten Gutachtens erübrigt. - 23 -