4.4.5. Hausrat und Mobiliar Der Beklagte behauptet, sämtlicher Hausrat und das Mobiliar der Parteien stelle Errungenschaft dar und sei folglich zu teilen (GA act. 202 ff. und 341 ff.). Er unterlässt es jedoch in der Folge, die einzelnen Vermögenswerte genauer zu bezeichnen und seine Forderung unter diesem Titel im Einzelnen zu beziffern. Jedenfalls ist der dem Beklagten obliegenden Behauptungs- und – da die Klägerin einen Anspruch auf Teilung des Hausrats und des Mobiliars bestreitet (GA act. 326) – Substanzierungslast nicht bereits damit Genüge getan, indem er auf den versicherten Wert der beiden Hausratsversicherungen verweist.