Was die übrigen Barvermögen betrifft, trifft es entgegen der Vorinstanz nicht zu, dass die Parteien güterrechtlich bereits auseinandergesetzt wären. Die von der Klägerin eingereichte Vereinbarung betreffend die gemeinsamen Konten per 24. September 2018 (vgl. Beilage 5 zur Eingabe der Klägerin vom 15. März 2021) beschlägt einzig die darin aufgeführten Konten, welche die Parteien zwischenzeitlich für den Lebensunterhalt verbraucht oder untereinander aufgeteilt haben und somit für die güterrechtliche Auseinandersetzung per Stichtag ohnehin irrelevant sind. Sie ist jedoch entgegen der Vorinstanz weder als Vereinbarung der Gütertrennung – welche ohnehin der Form des Ehevertrags bedürfte (vgl.