Die Klägerin behauptet zudem, dem Beklagten seien weitere Fr. 3'000.00 auf dem Mieterkautionskonto sowie Fr. 9'600.00 aus frei gewordenem Vermögen hinzuzurechnen (vgl. GA act. 332). Die entsprechenden Positionen blieben unbestritten, weshalb sie der Errungenschaft des Beklagten hinzuzurechnen sind.