Da sich die Parteien in Bezug auf den Liegenschaftswert im Auseinandersetzungspunkt nicht einigen konnten und auch die Vorinstanz sich diesbezüglich nicht äusserte, erweist sich der Sachverhalt in dieser Hinsicht als unvollständig. Entsprechend ist die Streitsache zur Vervollständigung, d.h. zur Bestimmung des Liegenschaftswerts anhand eines vom Beklagten beantragten Gutachtens sowie zur abschliessenden Berechnung der Ersatzforderung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 318 lit. c Ziff. 2 ZPO). - 22 -