Denn entgegen der Vorinstanz ist ein Verzicht auf die entsprechende Ersatzforderung zwischen den Gütermassen – im Unterschied zur Mehrwertbeteiligung zwischen den Ehegatten (vgl. oben) – ausserhalb der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht möglich (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 31 zu Art. 209 ZGB). Da sich die Parteien in Bezug auf den Liegenschaftswert im Auseinandersetzungspunkt nicht einigen konnten und auch die Vorinstanz sich diesbezüglich nicht äusserte, erweist sich der Sachverhalt in dieser Hinsicht als unvollständig.