Damit ist geklärt in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt aus welchen Gütermassen Mittel in die Liegenschaft geflossen sind. Jedoch ist für die abschliessende Berechnung der Ersatzforderung zugunsten der Errungenschaft der Klägerin – an welcher der Beklagte im Umfang von 50 % berechtigt ist – die Bestimmung des Werts der Liegenschaft im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung unabdingbar. Denn entgegen der Vorinstanz ist ein Verzicht auf die entsprechende Ersatzforderung zwischen den Gütermassen – im Unterschied zur Mehrwertbeteiligung zwischen den Ehegatten (vgl. oben) – ausserhalb der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht möglich (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.