200 Abs. 3 ZGB). Schliesslich ist der auf der Hypothek entfallende Mehr- oder Minderwert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung wiederum im Verhältnis der Beteiligung des Eigenguts und der Errungenschaft der Klägerin auf diese beiden Vermögensmassen aufzuteilen (BGE 132 III 145 E. 2.3). Zusammengefasst ergeben sich folgende Investitionen: