Da Amortisationen im Unterschied zu Zinszahlungen bei einer als Familienwohnung genutzten Liegenschaft Teilrückzahlungen der Schuld sind, hat die Masse, die die Amortisation vorgenommen hat, Anspruch auf Rückzahlung des von ihr geleisteten Betrages (vgl. BGE 123 III 145 E. 2.3.3). Die Amortisationszahlungen sind der Errungenschaft der Klägerin hinzuzurechnen, zumal ihr der Beweis, dass die Mittel aus Eigengut geflossen seien, allein anhand ihres Verweises auf ihr voreheliches Vermögen sowie die erhaltenen Erbvorbezüge nicht gelingt (vgl. GA act. 300; Art. 200 Abs. 3 ZGB).