Hypothek von Fr. 600'000.00 wurde sodann unbestritten schrittweise um gesamthaft Fr. 38'000.00 amortisiert (vgl. GA act. 330). Da Amortisationen im Unterschied zu Zinszahlungen bei einer als Familienwohnung genutzten Liegenschaft Teilrückzahlungen der Schuld sind, hat die Masse, die die Amortisation vorgenommen hat, Anspruch auf Rückzahlung des von ihr geleisteten Betrages (vgl. BGE 123 III 145 E. 2.3.3).