- Schliesslich ist auf die Hypothek einzugehen: Diese ist als Ganzes derjenigen Vermögensmasse zuzuweisen, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, d.h. derjenigen, welcher auch die Liegenschaft zuzuweisen ist (vgl. Art. 209 Abs. 2 ZGB). Die Hypothek belastet im konkreten Fall daher das Eigengut der Klägerin. Die ursprüngliche - 21 -