- Die Klägerin behauptet, ihr vorehelich angelegtes Fondsdepot bei der G._____ AG mit einem Wert von Fr. 32'900.00 für die Sanierung der Heizung verwendet hat zu haben (GA act. 159). Da die Existenz des entsprechenden Vermögenswerts sowie dessen Zugehörigkeit zum Eigengut der Klägern als erstellt zu erachten sind (vgl. oben), ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Klägerin wahrheitswidrig zu ihren Ungunsten behaupten sollte, das Geld in die Liegenschaft investiert zu haben. Entsprechend ist auch diese Investition als erstellt zu erachten.