- Der Beklagte macht geltend, dass im Jahr 2018 weitere Fr. 22'000.00 aus Errungenschaft für das Erstellen einer Pergola sowie einen Brunnen geflossen seien (GA act. 345). Die Investition als solche ist gestützt auf die von der Klägerin selbst eingereichte Aufstellung sowie die Rechnung des beauftragten Unternehmens erstellt (vgl. Beilage 74 zur Eingabe der Klägerin vom 30. Januar 2023). Es ist unbestritten, dass das Geld aus Errungenschaft stammte (GA act. 330).