Mit der Klägerin erachtet es das Obergericht als erstellt, dass für den Zimmeranbau weiteres Eigengut in Höhe von rund Fr. 82'500.00 investiert wurde. Einerseits ist gestützt auf den eingereichten Kontoauszug belegt, dass die Eltern der Klägerin am 31. Oktober 2011 Fr. 120'000.00 mit dem Zahlungsvermerk «D.: F._____» auf das gemeinsame Konto der Parteien überwiesen haben - 20 -