- Unbestritten wurden im Jahr 2011 weitere Investitionen zwecks Anbaus eines weiteren Zimmers getätigt. Während die Klägerin behauptet, dafür Fr. 85'000.00 aus einem weiteren Erbvorbezug ihrer Eltern in Höhe von Fr. 120'000.00 investiert zu haben, behauptet der Beklagte, es hätte sich um ein zinsloses Darlehen in Höhe von Fr. 75'000.00 gehandelt, welches die Ehegatten aus Errungenschaft zurückbezahlt hätten (GA act. 207 und 328). Mit der Klägerin erachtet es das Obergericht als erstellt, dass für den Zimmeranbau weiteres Eigengut in Höhe von rund Fr. 82'500.00 investiert wurde.