- Nachdem die Ehegatten sich mit Kaufvertrag vom 10. Oktober 2018 auf eine vorzeitige Auszahlung des Anteils des Beklagten geeinigt und eine Mehrwertbeteiligung ausgeschlossen haben (vgl. oben), ist ein allfälliger Mehrwert einzig zwischen der Errungenschaft und dem Eigengut der Klägerin aufzuteilen. Wie sich aus der von der Klägerin eingereichten Aufstellung in Beilage 74 zur Eingabe vom 30. Januar 2023 ergibt, wurde die Auszahlung des Anteils des Beklagten beim Liegenschaftsverkauf von Fr. 10'000.00 aus der Errungenschaft der Klägerin finanziert.