Dabei ist ein im Zeitpunkt der Auseinandersetzung vorhandener Mehr- oder Minderwert prozentual auf die beitragenden Gütermassen aufzuteilen. Wurden – wie vorliegend – gestaffelte Investitionen vorgenommen, hat die Abrechnung in mehreren Zeitabschnitten zu erfolgen (vgl. HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl., Bern 2022, Rz. 1062). Zu den einzelnen, in der Berechnung zu berücksichtigenden Positionen ergibt sich dabei was folgt: