4.4.3.2.2. Gemäss Art. 209 Abs. 3 ZGB entsteht von Gesetzes wegen eine Ersatzforderung, wenn eine Gütermasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der anderen beigetragen hat und ein Mehr- oder Minderwert entstanden ist. Es handelt sich dabei um zwingendes Recht (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 8 zu Art. 209 ZGB). Die Ersatzforderung entspricht dem Anteil des Beitrages und wird nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet (Art. 209 Abs. 3 ZGB). Dabei ist ein im Zeitpunkt der Auseinandersetzung vorhandener Mehr- oder Minderwert prozentual auf die beitragenden Gütermassen aufzuteilen.