Gestützt darauf sowie in Anbetracht der Tatsache, dass ein Verzicht auf den Mehrwertanteil auch ausserhalb der güterrechtlichen Auseinandersetzung durch schriftliche Vereinbarung möglich ist (vgl. Art. 206 Abs. 3 ZGB), ist für das Obergericht zweifelsfrei erstellt, dass die Parteien mit dem besagten Kaufvertrag eine vorzeitige Auszahlung des Beklagten bezweckten und er damit gleichzeitig auf den auf seinen Anteil entfallenden Mehrwert verzichtet hat. - 19 -