Ausserdem ist mit der Vorinstanz kaum nachvollziehbar, dass der Beklagte dem Kaufvertrag, insbesondere dem darin vereinbarten Liegenschaftswert sowie dem Kaufpreis für seinen Anteil ohne jeglichen Vorbehalt zugestimmt hätte, wäre er zu diesem Zeitpunkt tatsächlich der Auffassung gewesen, dass ihm mehr zustünde. Gestützt darauf sowie in Anbetracht der Tatsache, dass ein Verzicht auf den Mehrwertanteil auch ausserhalb der güterrechtlichen Auseinandersetzung durch schriftliche Vereinbarung möglich ist (vgl. Art.