Der Gang zum Notar sowie die Entlassung des Beklagten aus der Solidarbürgschaft sprechen jedenfalls gegen eine bloss vorübergehende Lösung zur Sicherstellung der finanziellen Handlungsfähigkeit, wie es der Beklagte geltend macht. Ausserdem ist mit der Vorinstanz kaum nachvollziehbar, dass der Beklagte dem Kaufvertrag, insbesondere dem darin vereinbarten Liegenschaftswert sowie dem Kaufpreis für seinen Anteil ohne jeglichen Vorbehalt zugestimmt hätte, wäre er zu diesem Zeitpunkt tatsächlich der Auffassung gewesen, dass ihm mehr zustünde.