Mehrwertbeteiligung ausschliessen wollten. Auch dass sich die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits in der Trennungsphase befanden und der Beklagte aus der ehelichen Liegenschaft ausgezogen war, spricht dafür, dass die Parteien die finanziellen Verhältnisse bezüglich der Liegenschaft bereits vor einem allfälligen Scheidungsverfahren so weit wie möglich und zulässig klären wollten. Der Gang zum Notar sowie die Entlassung des Beklagten aus der Solidarbürgschaft sprechen jedenfalls gegen eine bloss vorübergehende Lösung zur Sicherstellung der finanziellen Handlungsfähigkeit, wie es der Beklagte geltend macht.