Demnach hat ein jeder Gesellschafter Anspruch auf Rückerstattung seiner Einlage zum Wert im Zeitpunkt der Einbringung sowie einen Gewinnanteil, sofern ein solcher nach Abzug der Aufwendungen verbleibt (vgl. Art. 548 Abs. 2 und Art. 549 Abs. 1 OR). Dass der Beklagte sich nicht nur mit dem Kaufpreis für seinen Anteil, sondern auch vorbehaltlos damit einverstanden erklärte, dass der Liegenschaftswert ausgehend vom ursprünglichen Erwerbspreis festgesetzt wurde, spricht vor diesem Hintergrund nicht nur dafür, dass es sich bei den Fr. 10'000.00 um die ursprüngliche Einlage des Beklagten handelte, sondern auch, dass die Parteien eine darüberhinausgehende