OR vollzogen wurde. Demnach hat ein jeder Gesellschafter Anspruch auf Rückerstattung seiner Einlage zum Wert im Zeitpunkt der Einbringung sowie einen Gewinnanteil, sofern ein solcher nach Abzug der Aufwendungen verbleibt (vgl. Art. 548 Abs. 2 und Art. 549 Abs. 1 OR).