Gleichzeitig wurde die einfache Gesellschaft liquidiert und der Beklagte erhielt von der Klägerin für seinen Anteil Fr. 10'000.00 ausbezahlt. Da weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wurde, dass die Parteien eine anderweitige Abrede getroffen hätten und sie zudem für die Liquidation anwaltliche Beratung beizogen (vgl. Beilage 74 zur Eingabe der Klägerin vom 30. Januar 2023), ist davon auszugehen, dass diese nach den Regeln von Art. 548 ff. OR vollzogen wurde.