Da die Errungenschaft des Beklagten unbestritten zum Erwerb der Liegenschaft beitragen hat, wäre er ihm Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung grundsätzlich an einem allfälligen Mehrwert der dem Eigengut der Klägerin zuzuordnenden Liegenschaft zu beteiligen. Die Klägerin bestreitet jedoch einen entsprechenden Anspruch mit der Begründung, die Parteien hätten gestützt auf den Grundstückkaufvertrag vom 10. Oktober 2018 und der gleichzeitigen Liquidation der einfachen Gesellschaft den Anteil des Beklagten im gegenseitigen Einvernehmen - 18 - vorzeitig ausbezahlt und der Beklagte habe dabei auf eine Mehrwertbeteiligung verzichtet (act. 329).