In diesem Fall berechnet sich die Forderung nach dem bei der Veräusserung erzielten Erlös und wird sofort fällig. Einer vorzeitigen Veräusserung gleichgestellt wird in der Literatur der Fall, dass sich die Ehegatten auf ein vorzeitiges Ende des Beitrages, d.h. vor Auflösung des Güterstandes einigen (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, a.a.O., N. 39 zu Art. 206 ZGB; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, 1992, N. 54 zu Art. 206 ZGB).