4.4.3.2.1. Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des anderen ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so entspricht seine Forderung dem Anteil seines Beitrages und wird nach dem gegenwärtigen Wert der Vermögensgegenstände berechnet (vgl. Art. 206 Abs. 1 ZGB). Der Mehrwertanspruch verfällt grundsätzlich bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung, es sei denn, der fragliche Vermögenswert wird vorzeitig veräussert. In diesem Fall berechnet sich die Forderung nach dem bei der Veräusserung erzielten Erlös und wird sofort fällig.