4.4.3.2. Hinsichtlich des verbleibenden Erwerbspreises von Fr. 20'000.00 ist zwischen den Parteien unbestritten, dass beide Ehegatten je Fr. 10'000.00 aus Errungenschaft beigesteuert haben (vgl. GA act. 158 und 328). Da somit mehrere Gütermassen am Erwerb der Liegenschaft beteiligt waren, stellt sich die Frage nach einer Ersatzforderung, und zwar einerseits zugunsten der Errungenschaft der Klägerin (Art. 209 Abs. 3 ZGB), andererseits zugunsten der Errungenschaft des Beklagten (Art. 206 Abs. 1 ZGB).