Zusammenfassend bestehen für das Obergericht gestützt auf das Vorstehende keine Zweifel daran, dass die für den Liegenschaftserwerb erforderlichen Eigenmittel zu Fr. 80'000.00 aus einem Erbvorbezug und zu Fr. 48'000.00 aus vorehelichem Vermögen der Klägerin und damit zum überwiegenden Teil aus Eigengut stammten (vgl. Art. 198 Ziff. 2 ZGB), weshalb die Liegenschaft dem Eigengut zuzuordnen ist.