Damit ist jedoch ebenso evident, dass die Parteien für den Liegenschaftserwerb auf weiteres Geld als Eigenmittel angewiesen waren. Vor diesem Hintergrund sowie gestützt auf die eingereichte schriftliche Bestätigung der Eltern der Klägerin als auch der glaubhaften Zeugenaussage der Mutter der Klägerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestehen keine erheblichen Zweifel daran, dass die Klägerin den behaupteten Erbvorbezug in Höhe von Fr. 80'000.00 - 17 - tatsächlich erhalten und für den Liegenschaftserwerb verwendet hat (vgl. Beilage 69 der Eingabe der Klägerin vom 13. Januar 2023; GA act. 295).