Insbesondere wenn man den behaupteten Vermögensstand der Parteien bei der Eheschliessung bedenkt, erscheint eine derart hohe Summe in einer derart kurzen Zeit kaum realistisch. Vielmehr ist naheliegend, dass die Parteien das bereits im Zeitpunkt der Eheschliessung bei der Klägerin vorhandene sowie liquide Vermögen und damit auf das Eigengut der Klägerin in Höhe von Fr. 29'000.00 sowie das Säule 3a Konto der Klägerin mit rund Fr. 19'000.00 zurückgegriffen haben. Damit ist jedoch ebenso evident, dass die Parteien für den Liegenschaftserwerb auf weiteres Geld als Eigenmittel angewiesen waren.