Was den Beklagten betrifft, wird kein in die Liegenschaft investiertes Eigengut behauptet. Vielmehr seien die für den Kredit benötigten Eigenmittel zu gleichen Teilen aus Errungenschaft geflossen (vgl. GA act. 206 und 211). Letzteres erscheint jedoch insofern unglaubhaft, als dass die Parteien dazu innerhalb von weniger als eineinhalb Jahren rund Fr. 150'000.00 hätten ansparen müssen. Insbesondere wenn man den behaupteten Vermögensstand der Parteien bei der Eheschliessung bedenkt, erscheint eine derart hohe Summe in einer derart kurzen Zeit kaum realistisch.