Bank in die Liegenschaft investiert hat (GA act. 325 und 328, vgl. dazu Art. 3 Abs. 3 BBV, wonach die Gelder der gebundenen Selbstvorsorge unter anderem für den Erwerb und die Erstellung von Wohneigentum zum Eigenbedarf verwendet werden dürfen). Hinsichtlich der übrigen Fr. 32'900.00, die auf ein Fondsdepot bei der G._____ AG entfallen würden, behauptet die Klägerin, das Geld später für die Sanierung der Heizung verwendet zu haben. Darauf ist an der entsprechenden Stelle zurückzukommen (vgl. unten).