___ Bank davon auszugehen, dass sie tatsächlich über ein voreheliches Vermögen und damit Eigengut (vgl. Art. 198 Ziff. 2 ZGB) in Höhe von Fr. 80'900 (Fr. 61'900.00 + Fr. 19'000.00) verfügt hat (vgl. Beilage 67 und 68 der Eingabe der Klägerin vom 13. Januar 2023) und davon insgesamt Fr. 48'000.00, d.h. Fr. 19'000.00 aus einem Konto bei der I._____, Fr. 10'000.00 aus einem weiteren Konto sowie Fr. 19'000.00 aus dem Säule 3a-Konto bei der H._____ Bank in die Liegenschaft investiert hat (GA act. 325 und 328, vgl. dazu Art. 3 Abs. 3 BBV, wonach die Gelder der gebundenen Selbstvorsorge unter anderem für den Erwerb und die Erstellung von Wohneigentum zum Eigenbedarf verwendet werden dürfen).