Die Parteien haben die Herkunft der in den Hauskauf investierten Eigenmittel nur lückenhaft dokumentiert, so dass dieser anhand eines Indizienbeweises zu eruieren ist. Dazu gehören einerseits die finanziellen Verhältnisse der Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschliessung und des Liegenschaftserwerbs. Diesbezüglich ist aufgrund des von der Klägerin eingereichten Auszugs der Details zu ihrer Steuerveranlagung 2005 sowie des Saldierungsbelegs der H._____ Bank davon auszugehen, dass sie tatsächlich über ein voreheliches Vermögen und damit Eigengut (vgl. Art. 198 Ziff.