Gemäss Art. 200 Abs. 3 ZGB gilt sämtliches Vermögen eines Ehegatten bis zum Nachweis des Gegenteils als Errungenschaft. Aufgrund dieser Beweisregel obliegt der Nachweis, dass es sich bei der Liegenschaft um Eigengut handelt, der Klägerin. Massgeblich für die Zuordnung eines mit - 16 - mehreren Gütermassen verknüpften Vermögenswerts ist das Übergewicht der Beteiligung im Zeitpunkt seines Erwerbs; der anderen Gütermasse steht nach Art. 209 Abs. 3 ZGB eine Ersatzforderung zu (BGE 123 III 152 E. 6b).