Die Parteien mussten folglich für den Hauskauf Eigenmittel in Höhe von Fr. 148'000.00 aufbringen. Während der Beklagte behauptet, die nach Abzug der Hypothek erbrachten Eigenmittel seien von beiden Parteien je zur Hälfte aus Errungenschaft geleistet worden, behauptet die Klägerin, sie habe den Liegenschaftserwerb überwiegend aus Mitteln ihres Eigenguts, d.h. im Umfang von Fr. 48'000.00 aus vorehelichem Vermögen sowie einem Erbvorbezug in Höhe von Fr. 80'000 finanziert, weshalb die Liegenschaft ihrem Eigengut zuzuweisen sei (vgl. GA act. 328).